Die Art des Grundstücks bestimmt das Verfahren zur Berechnung des Grundsteuerwerts. Dabei ist immer die gesamte wirtschaftliche Einheit zu berücksichtigen, einschließlich steuerbefreiter und steuervergünstigter Flächen.
Es werden acht verschiedene Grundstücksarten unterschieden. Die Einordnung erfolgt aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks oder von Gebäude(-teilen) zum Feststellungszeitpunkt. Die Nutzung wird dabei in wohnliche und andere Nutzungen, wie gewerbliche Zwecke, differenziert.
Für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Wohneigentum und Mietwohngrundstücke findet das Ertragswertverfahren Anwendung.
Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke werden hingegen nach dem Sachwertverfahren bewertet.
Für unbebaute Grundstücke existiert ein eigenes Bewertungsverfahren.
Wo ist diese Angabe zu finden?
- Kaufvertrag
- Grundbuchauszug
- Einheitswertbescheid
- Grundsteuermessbescheid
Angaben zur Grundstücksart
Unbebautes Grundstück:
Liegt kein nutzbares Gebäude auf dem Grundstück, handelt es sich um ein unbebautes Grundstück. Sobald ein Gebäude bezugsfertig ist, gilt es als nutzbar. Eine Bauabnahme ist nicht erforderlich. Ein zerstörtes oder dem Verfall überlassenes Gebäude zählt als unbebaut.
Wohngrundstücke:
Ein Wohngrundstück ist ein bebautes Grundstück mit mindestens einer Wohnung, die aus mehreren Räumen als geschlossene Einheit mit eigenem Zugang besteht. Nebenräume wie Küche, Bad und Toilette, die einen Haushalt ermöglichen, sind ebenfalls vorhanden.
Einfamilienhaus: Grundstücke mit einer Wohneinheit, die kein Wohnungseigentum sind. Eine Mitbenutzung zu betrieblichen oder öffentlichen Zwecken von weniger als 50 % ist unschädlich, sofern die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Zweifamilienhaus: Grundstücke mit zwei Wohneinheiten, die kein Wohnungseigentum sind. Die Einschätzung der Mitbenutzung entspricht der des Einfamilienhauses.
Mietwohngrundstück: Grundstücke, bei denen mehr als 80 % der Wohn- und Nutzflächen Wohnzwecken dienen und die keine Ein- oder Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
Wohnungseigentum: Sondereigentum an einer Wohnung verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 2 WEG).
Nichtwohngrundstücke:
Bebaute Grundstücke, die überwiegend nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.
Teileigentum: Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden mit Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 3 WEG).
Geschäftsgrundstück: Grundstücke, die zu mehr als 80 % betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
Gemischt genutztes Grundstück: Grundstücke, die sowohl Wohn- als auch betriebliche oder öffentliche Zwecke erfüllen und nicht den vorherigen Kategorien zugeordnet werden können.
Sonstiges bebautes Grundstück: Grundstücke, die nicht unter die genannten Kategorien fallen, wie z. B. selbstständige, nicht gewerblich genutzte Garagengrundstücke, Wochenendhäuser, Jagdhütten, Turnhallen, Vereinsgebäude etc.
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