Art der wirtschaftlichen Einheit

Geändert am Fr, 29 Aug um 1:30 NACHMITTAGS

Bebautes Grundstück

Befindet sich auf dem Grundstück ein nutzbares Gebäude, handelt es sich um ein bebautes Grundstück. Dabei darf das Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören. Als benutzbares Gebäude gilt auch der bezugsfertige Teil eines Gebäudes, das ggf. in Bauabschnitten errichtet wird.

Unbebautes Grundstück

Sofern sich kein nutzbares Gebäude auf dem Grundstück befindet, handelt es sich um ein unbebautes Grundstück. Das Grundstück darf ebenfalls nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören. Sobald ein Gebäude bezugsfertig ist, gilt es als nutzbar – eine Bauabnahme ist nicht erforderlich. Ein zerstörtes oder dem Verfall überlassenes Gebäude zählt als unbebaut.

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst das gesamte land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Dazu gehören neben Grund und Boden auch Wirtschaftsgebäude, stehende Betriebsmittel und der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.

Wohngebäude sowie Grund und Boden, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, zählen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Ebenso gehören Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, nicht dazu.

Wichtig: Flächen, die in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, sofort bebaut werden können und bei denen die Bebauung in benachbarte Bereiche begonnen oder bereits durchgeführt wurde, gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Dies gilt ebenfalls, wenn erwartet wird, dass die Fläche innerhalb von sieben Jahren für andere Zwecke genutzt wird.

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