Die wichtigsten Änderungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Überblick
Auch Eigentümer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft müssen sich darauf einstellen, dass sich die Grundsteuer zukünftig anders berechnet als bisher. Die Bewertung erfolgt nun durch ein sogenanntes „typisierendes Ertragswertverfahren“.
Gerechnet wird mit dem Grundsteuerwert statt mit dem Einheitswert.
Gebäude und Gebäudeteile des landwirtschaftlichen Betriebs, die zu Wohnzwecken dienen, werden separat als Grundvermögen bewertet.
Bei der Bewertung wird nicht mehr zwischen Selbstbewirtschaftung, Verpachtung oder Stückländereien unterschieden.
Im Rahmen des typisierenden Ertragswertverfahrens wird für jede Nutzung bzw. Nutzungsart ein Reinertrag ermittelt. Bestimmte Bewertungsfaktoren sollen den durchschnittlichen Ertrag je Flächeneinheit widerspiegeln.
Umstände, die sich ertragswertsteigernd auswirken, werden durch pauschale Zuschläge berücksichtigt. Das gilt zum Beispiel für Anbauflächen unter Glas oder Kunststoff im Rahmen der gärtnerischen Nutzung.
Die Nutzungsart Hofstelle wurde neu in das Bewertungsgesetz mit aufgenommen und wird eigenständig bewertet.
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