Gemäß AEBewGrSt A 260 S. 4 ist die Bestimmung der Wertzahl nach Anlage 43 (zu § 260 BewG) üblicherweise anhand des Bodenrichtwerts vorzunehmen, der die Lagequalität prägt.
Nach AEBewGrSt A 260 S. 5 ist dies in der Regel der Bodenrichtwert der Bodenrichtwertzone, in der das Gebäude liegt – meist der höhere Bodenrichtwert.
Alternativ ist nach AEBewGrSt A 260 S. 6 auch die Anwendung eines nach Flächenanteilen gewichteten Bodenrichtwerts zulässig.
Bei der Berechnung in GrundsteuerDigital wird stets der nach Flächenanteilen gewichtete Bodenrichtwert verwendet, wodurch Abweichungen zum Bescheid entstehen können. Für diesen Fall sieht ELSTER keine Formularlogik vor.
Um das Wahlrecht geltend zu machen, tragen Sie im Tab Grundstück unter Flächenangaben des Grundstücks die regulären Bodenrichtwerte ein und vermerken im Freitextfeld Ergänzende Angaben einen Hinweis auf die Beantragung des Wahlrechts nach AEBewGrSt A 260 S. 6.
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