Gebäudeart (Anlage 38 oder 42 zum BewG)

Geändert am Fr, 29 Aug um 2:08 NACHMITTAGS

Die Gebäudeart bestimmt neben der Art der Bewertung auch die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer sowie die Restnutzungsdauer eines Gebäudes.

Für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Wohneigentum und Mietwohngrundstücke gilt das Ertragswertverfahren mit einer einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren.

Für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke wird das Sachwertverfahren angewendet. Die anzusetzende Nutzungsdauer ergibt sich aus der Anlage 38 zum Bewertungsgesetz (BewG). So beträgt beispielsweise die Nutzungsdauer für Bürogebäude 60 Jahre und für Verbrauchermärkte 30 Jahre.

Im Sachwertverfahren beeinflusst die Gebäudeart (in Verbindung mit dem Baujahr) auch die Festlegung der Normalherstellungskosten (NHK), die für die Berechnung des Grundsteuerwerts verwendet werden. Die entsprechenden Werte sind in der Anlage 42 zum Bewertungsgesetz (BewG) enthalten.

Wo finden Sie die Gebäudeart?

  • Kaufvertrag
  • Bauantrag
  • Grundbuch

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