Anhand der Eigentumsverhältnisse können das Finanzamt und die Gemeinde erkennen, ob ein Grundstück im Alleineigentum steht oder ob mehrere Personen, natürliche oder juristische, Eigentümer sind. Dies ist wichtig, denn grundsätzlich ist der Eigentümer Schuldner der Grundsteuer.
Bei gemeinschaftlichem Eigentum von Ehegatten an einem Grundstück sind beide Eheleute separat als Eigentümer einzutragen. Gehört das Grundstück einer Gesellschaft, wie einer OHG oder GmbH, wird deren Bezeichnung als Eigentümer angegeben. Gehört das Grundstück einer Gemeinschaft, zum Beispiel einer Erbengemeinschaft, sind die einzelnen Grundstückseigentümer gesondert aufzulisten.
Alleineigentum
Ein Grundstück oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kann einer natürlichen oder juristischen Person allein gehören.
Eine natürliche Person ist jeder Mensch als Träger von Rechten und Pflichten.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, zum Beispiel:
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden)
- Verbandskörperschaften (Gemeindeverbände)
- Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Universitäten)
Juristische Personen des Privatrechts sind unter anderem:
- Genossenschaften
- Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- eingetragene Vereine
- Stiftungen
Für juristische Personen des Privatrechts wählen Sie bei der Eintragung bitte aus:
- unternehmerisch tätig
- nicht unternehmerisch tätig
Eine juristische Person des Privatrechts gilt grundsätzlich als unternehmerisch tätig, es sei denn, sie wirkt ausschließlich vermögensverwaltend, indem sie Grundstücke vermietet oder verpachtet, ohne nachhaltige gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. In diesem Fall ist die Option „nicht unternehmerisch tätig“ zu wählen.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften
Das Grundstück oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb gehört den Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Erbengemeinschaft
Das Grundstück oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb gehört einer Erbengemeinschaft.
Bruchteilsgemeinschaft
Das Grundstück oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb gehört mehreren Personen, die Miteigentum nach Bruchteilen besitzen (eingetragen im Grundbuch). Jeder Miteigentümer kann frei über seinen Anteil verfügen, das heißt verkaufen, belasten oder vererben.
Grundstücksgemeinschaft
Eine Grundstücksgemeinschaft ist eine Personengesellschaft, wie eine OHG, KG oder GbR, die selbst Eigentümerin ist – nicht die beteiligten Personen. Wählen Sie bei der Eintragung die passende Option, wenn ausschließlich natürliche Personen oder ausschließlich juristische Personen beteiligt sind. Sind beide beteiligt, wählen Sie „andere Grundstücksgemeinschaft“.
Bei Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen, z.B. Erbengemeinschaft oder Bruchteilsgemeinschaft, wählen Sie bitte eine passende Bezeichnung und den Anredeschlüssel. Fügen Sie diese Eigentümer als Miteigentümer in GrundsteuerDigital hinzu.
Die Eigentümer ergeben sich aus dem Grundbuchauszug (Abschnitt „Erste Abteilung“), wo die Eigentümer mit Anteil genannt sind (z.B. je zur Hälfte bei Ehepartnern). Auch Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide enthalten Angaben zu den Eigentümern, jedoch ohne Anteile.
Wo ist diese Angabe zu finden?
- Grundbuchauszug
- Kaufvertrag
- Einheitswertbescheid
- Grundsteuermessbescheid
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