Erbbaurecht

Geändert am Fr, 29 Aug um 2:05 NACHMITTAGS

Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bildet das Erbbaurecht zusammen mit dem belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit (§ 244 Absatz 3 Nr. 1 BewG).

Der Gesamtwert von Grund und Boden sowie Gebäude wird dem Erbbauberechtigten zugerechnet. Dieser erhält den Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert.

Dies gilt auch, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks das Erbbaurecht oder der Erbbauberechtigte das belastete Grundstück erwirbt (Eigentümererbbaurecht). Das belastete Grundstück ist das Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist.

Für mit Erbbaurecht belastete Grundstücke ist ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 BewG für Grund und Boden sowie ggf. vorhandene Gebäude zu ermitteln. Dabei wird der Wert festgestellt, der gelten würde, wenn das Erbbaurecht nicht bestehen würde.

Errichtet der Erbbauberechtigte ein Gebäude auf einem mit Erbbaurecht belasteten und einem ihm gehörenden angrenzenden Grundstück, so ist das Gebäude gemeinsam mit dem gesamten Grund und Boden als eine wirtschaftliche Einheit zu bewerten.

Vorgehen in GrundsteuerDigital

  1. Wählen Sie im Menü Grundstücke.
  2. Markieren Sie das gewünschte Grundstück in der Übersicht Grundstücke / Wirtschaftliche Einheiten.
  3. Klicken Sie auf Bearbeiten.
  4. Wechseln Sie in der Bearbeitungsansicht auf die Registerkarte Grundstück.
  5. Im Bereich Grundstück aktivieren Sie bei der Frage Ist auf dem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt? den Schaltknopf Ja.
  6. Die Registerkarte Erbbaurecht wird sichtbar, hier erfassen Sie die Daten des Erbbauberechtigten oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes auf fremden Grund und Boden.

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